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Gewerbliche und freiberufliche Tätigkeiten

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Keine Infizierung der freiberuflichen mit der gewerblichen Tätigkeit

Gewerbliche Infizierung

Ärztinnen und Ärzte üben in ihrer Tätigkeit regelmäßig eine freiberufliche Tätigkeit aus. Werden nebenher noch gewerbliche Tätigkeiten in nicht unerheblichem Umfang ausgeübt, behandelt das Finanzamt gerne sämtliche Einkünfte - also auch diejenigen aus der freiberuflichen Tätigkeit - als gewerbliche Einkünfte. Folge ist, dass dann auch die freiberuflichen Tätigkeiten der Gewerbesteuer unterliegen.

Keine Infizierung bei klarer Trennung

Das Finanzgericht (FG) hat im Fall eines Krankengymnasten entschieden, dass ein Steuerpflichtiger eine gewerbliche und eine freiberufliche Tätigkeit parallel ausüben kann und die Einkünfte entsprechend getrennt zu beurteilen sind. Dies gilt dann, wenn eine Trennung, z.B. nach den einzelnen zu behandelnden Patienten, möglich ist (Urt. v. 10.09.2013, 3 K 80/13).

Stand: 07. Februar 2014

Bild: Alexander Raths - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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