Seitenbereiche

Lust auf Beratung

Seit über 30 Jahren!

Steuerbefreiung für Medikamentenabgabe

Aktuelles
Seien Sie in Sachen Ärzte immer auf dem neusten Stand der Dinge - egal ob rechtlich oder im Bereich der Steuern.
/news_aerzte/

Zweckbetrieb

Krankenhausbetriebe erfüllen im Regelfall die Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft. Die Steuerbefreiung ist aber insoweit ausgeschlossen, als der Krankenhausbetreiber einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Betrieb gewerblicher Art) unterhält. Die Abgabe von Medikamenten stellt dem Grunde nach einen solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.

Abgabe selbst gefertigter Medikamente

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die eigene Apotheke eines gemeinnützigen Krankenhausbetreibers selbst gefertigte Medikamente (Zytostatika) an ambulant behandelte Patienten abgegeben hatte. Streitig war, ob die Krankenhausapotheke einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt.

Zweckbetrieb

Der BFH hat entschieden, dass die Krankenhausapotheke zwar einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt. Ist das Krankenhaus, von dem die Apotheke betrieben wird, jedoch ein gemeinnütziger Zweckbetrieb, ist die Abgabe von Medikamenten durch die Krankenhausapotheke von der Körperschaftsteuer befreit. Die Richter führten weiter aus, dass sich die Steuerbefreiung eines gemeinnützigen Krankenhauses nicht nur auf die unmittelbare ärztliche und pflegerische Betätigung erstreckt, sondern auf alle gegenüber den Patienten erbrachten Leistungen (Urt. v. 31.07.2013, I R 82/12).

Stand: 07. Februar 2014

Bild: contrastwerkstatt - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
Herzlichen Dank
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.