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Zahnaufhellungen umsatzsteuerfrei

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Bleaching aufgrund einer Vorerkrankung und –behandlung

Umsatzsteuerfreie Heilbehandlung

Tätigkeiten von Zahnärztinnen und Zahnärzten fallen grundsätzlich unter die für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin geltende Umsatzsteuerbefreiung (§ 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes-UStG). Streitig war bisher, ob auch Zahnaufhellungsleistungen (sogenanntes Bleaching) darunter fallen. Die Finanzverwaltung lehnte eine Steuerbefreiung bisher stets mit der Begründung ab, es würde sich hier nur um optische Schönheitsleistungen handeln.

Bleaching als Heilbehandlung

Zahnaufhellungen fallen dann unter die umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistungen, wenn sie zur Aufhellung von infolge einer Vorerkrankung und –behandlung nachgedunkelten Zähnen durchgeführt werden.

Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden (Urt. v. 09.10.2014, 4 K 179/10). Unerheblich war für die Finanzrichter, dass das Bleaching keinen über ihre optische Einflussnahme hinausgehende Wirkung entfaltet. Wesentlich ist, dass das Bleaching auf die Beseitigung der optischen Folge einer Krankheit oder Gesundheitsstörung gerichtet ist. Bleaching sei dann als Teil einer Gesamtbehandlung einer Gesundheitsstörung zu sehen.

Fazit

Aus dem Verfahren lässt sich die Erkenntnis gewinnen, dass auch Behandlungsmaßnahmen, die rein einem optischen Zweck dienen, als Heilbehandlungsleistung von der Umsatzsteuer befreit sein können. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Leistungen dazu dienen, die aufgrund vorhergehender Behandlungen von Gesundheitsstörungen verursachten Folgen zu beseitigen. Das letzte Wort ist hier allerdings noch nicht gesprochen. Denn das Finanzamt beim Bundesfinanzhof hat Revision eingelegt. Dort ist das Verfahren unter dem Az. V R 60/14 anhängig. 

Stand: 25. Februar 2015

Bild: deeaf - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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