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Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Bildschirm-Arbeitsplätze

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Spezialbrillen für Bildschirme

Die Bildschirmarbeitsverordnung (§ 6 BildScharbV) sieht in Verbindung mit der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ vor, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch einen Augenarzt oder Betriebsarzt anbieten müssen. Darüber hinaus müssen den Mitarbeitern spezielle Sehhilfen für Arbeiten an Bildschirmgeräten zur Verfügung stehen. Die dafür notwendigen Kosten muss der Arbeitgeber zahlen (§3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes ArbSchG).

Lohnsteuerfreie Leistungen

Arbeitgeber können hier gegenüber ihren Mitarbeitern großzügig sein. Denn die vom Arbeitgeber aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung übernommenen Kosten sind nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) steuer- und auch sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist aber eine entsprechende Verordnung durch einen Augenarzt.Der Augenarzt muss bescheinigen, dass die spezielle Sehhilfe notwendig ist, „um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten“ (vgl. LStR R 19.3).

Massagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits in 2001 (Az VI R 177/99) entschieden, dass Vorbeugemaßnahmen des Arbeitgebers gegen eine spezifisch berufsbedingte Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers im Einzelfall nicht als Arbeitslohn zu erfassen ist. Im Streitfall wurden Mitarbeitern an Bildschirmarbeitsplätzen Massagen angeboten, die ein Masseur den Arbeitnehmern auf Kosten des Arbeitgebers im Betrieb verabreichte. Die Notwendigkeit der Maßnahmen muss allerdings durch einen medizinischen Dienst der Krankenkasse oder der Berufsgenossenschaft oder durch Sachverständigengutachten dargelegt werden.

Stand: 25. Februar 2020

Bild: DOC RABE Media - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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