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Steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für Arzneimittel beim E-Rezept

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Außergewöhnliche Belastung

Selbst gezahlte Aufwendungen für Arzneimittel können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen, sodass sich das zu versteuernde Einkommen entsprechend mindert. Voraussetzung ist, dass die Arzneimittelkosten die im Einzelfall zutreffende zumutbare Belastung übersteigen und die Aufwendungen zwangsläufig entstanden sind.

E-Rezept

Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist mittels einer Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu erbringen (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung/EStDV). Das Bundesministerium der Finanzen/BMF hat mit Schreiben vom 26.11.2024 (Az. IV C 3 - S 2284/20/10002 :005 (DOK 2024/1047022)) zum Nachweis der Zwangsläufigkeit bei Nutzung der neuen E-Rezepte Stellung genommen. Nach dem BMF-Schreiben kann der Nachweis im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke erbracht werden.

Kassenbeleg

Gemäß BMF-Schreiben muss der Kassenbeleg oder die Rechnung der Online-Apotheke dabei folgende Angaben enthalten: „Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag, Art des Rezeptes“. Für den Veranlagungszeitraum 2024 ist der Name der steuerpflichtigen Person auf dem Kassenbeleg nicht erforderlich.

Stand: 25. Februar 2025

Bild: MQ-Illustrations - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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