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Gewerbesteuerpflicht eines Dialysezentrums

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Gewerbesteuer

Krankenhäuser sind gemäß § 3 Nr. 20 Buchstabe b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. Streitig ist, ob ein ambulantes Dialysezentrum als Krankenhaus oder als gewerbesteuerfreie Einrichtung im Sinne des GewStG anzusehen ist.

Urteil des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Letzteres verneint (Urteil vom 25.1.2017, I R 74/14). Ein Dialysezentrum ist auch nicht als Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen oder als Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen anzusehen. Im Streitfall betrieb eine GmbH zwei Dialysezentren, in denen Krankenfachkräfte und Krankenpfleger die Patienten während der ambulant vorgenommenen Dialyse betreuten. Zur Definition des Begriffs des „Krankenhauses“ orientiert sich der BFH an der Definition im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und des Sozialgesetzbuchs V.

Fehlende Vollverpflegung

Unter Bezugnahme auf obige Begriffsdefinition fehlt es ausschließlich ambulanten Einrichtungen an der Möglichkeit der – auch im Rahmen der teilstationären Aufnahme vorzuhaltenden – Vollverpflegung.

Keine Pflegeeinrichtung

Dialysezentren können nach Auffassung des BFH auch nicht als Einrichtungen zur Aufnahme pflegebedürftiger Personen angesehen werden. Zwar können zu den Dialysepatienten auch pflegebedürftige Personen gehören. In einem Dialysezentrum erfolgt jedoch die Aufnahme in die Einrichtung gerade nicht zum Zweck der Erbringung pflegerischer Leistungen. Ambulante Dialysezentren können schließlich auch nicht als Pflegedienste angesehen werden. Denn Aufgabe eines Dialysezentrums ist gerade nicht die ambulante Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen in ihrer Wohnung mit entsprechender hauswirtschaftlicher Versorgung.

Hinweis: Seit 2015 sind neben Krankenhäusern auch Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. Ob ambulante Dialysezentren als solche gelten, hatte der BFH nicht zu entscheiden, da diese Vorschrift im Streitfall noch nicht anzuwenden war.

Stand: 30. August 2017

Bild: Alexander Ivasenko - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

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Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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