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Schulgeldzahlungen aus Krankheitsgründen steuerlich absetzen

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Der Fall

Ein Ehepaar machte „Schulgeldzahlungen“ für die Tochter und für den Sohn als außergewöhnliche Belastungen geltend. Den Abzug begründeten die Steuerpflichtigen damit, dass der jeweilige Schulbesuch krankheitsbedingt veranlasst war. Als Nachweis legten sie in Bezug auf die Tochter ein Attest des behandelnden Arztes vor. Danach würde die Tochter an einer einfachen Aufmerksamkeitsstörung leiden. Für den Sohn legten sie ebenfalls ein Attest des behandelnden Arztes vor, nach welchem eine emotionale Entwicklungsverzögerung mit Aufmerksamkeitsstörung bei Teilleistungshochbegabung diagnostiziert wurde. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Das FG Düsseldorf folgte der Auffassung der Finanzverwaltung (Urteil vom 14.3.2017, 13 K 4009/15 E).

Wann Schulgeldzahlungen absetzbar sind

Das FG hat in dem genannten Urteil in Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung erörtert, unter welchen Voraussetzungen solche Schulgeldzahlungen als außergewöhnliche Belastungen angesehen werden können. Nach Ansicht des FG ist es erforderlich, dass der Privatschulbesuch zum Zweck der Heilbehandlung erfolgt. Darüber hinaus muss eine spezielle, unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfinden. Ergänzend müssen noch die formellen Voraussetzungen erfüllt sein. Das heißt, der/die Steuerpflichtige müssen einen Nachweis für die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen erbringen. Dieser Nachweis ist vor Beginn der Heilmaßnahme durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erbringen (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung / EStDV).

Stand: 28. August 2018

Bild: weyo - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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