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AU-Bescheinigung

Die Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wurde bereits 2019 mit dem „Dritten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ (BEG III, BGBl 2019 I S. 1746) und dem „Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (7. SGB IV-ÄndG, BGBl 2020 I S. 1248) beschlossen. Offizielles Startdatum war der 1.1.2022. Die Pilotphase zur Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) hätte bereits zum 30.6.2022 enden sollen. Doch viele Arztpraxen hinken mit der technischen Ausstattung und Umsetzung für eine elektronische Übermittlung an die Krankenkassen hinterher. Deshalb wurde die Pilotphase vor Kurzem bis Jahresende 2022 verlängert.

Digitaler Datenabruf

Die Pflicht für Arbeitgeber zum elektronischen Datenabruf bei den Krankenkassen der Arbeitnehmer beginnt demzufolge erst ab dem 1.1.2023. Arbeitnehmer erhalten auf Wunsch weiterhin einen Papierausdruck ihrer AU-Bescheinigung, Sie müssen diesen ab Beginn des nächsten Jahres weder der Krankenkasse schicken noch dem Arbeitgeber vorlegen. Allerdings bleibt Arbeitnehmern die Pflicht, ihre Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren.

Stand: 29. August 2022

Bild: rogerphoto - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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