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Steuerliche Behandlung der Einnahmen aus Personal- und Sachmittelgestellung

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Zweckbetrieb vs. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Ein Krankenhaus gilt insoweit als Zweckbetrieb gem. § 67 der Abgabenordnung/AO, soweit mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patientinnen und Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz bzw. der Bundespflegesatzverordnung berechnet werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt hingegen in einer selbstständigen nachhaltigen Tätigkeit vor, durch die Einnahmen oder wirtschaftliche Vorteile erzielt werden (§ 14 AO).

Ambulante Tätigkeiten der Krankenhausärzte

Vielfach führen in einem Krankenhaus beschäftigte Ärztinnen und Ärzte als Nebentätigkeit ambulante Behandlungen durch, für diese das Krankenhaus die Räumlichkeiten, die Einrichtungen und das Personal zur Verfügung stellt. Die Raum-, Personal- und Sachmittelgestellung erfolgt im Regelfall gegen Entgelt. Der Bundesfinanzhof/BFH hat in zwei Urteilen (vom 14.12.2023 V R 2/21 und V R 28/21) klargestellt, dass solche Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Krankenhausbetriebs zuzuordnen sind. Der BFH begründet dies damit, dass es bei diesen Einnahmen an einem hinreichenden Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung fehlt. Denn die ermächtigten Ärzte würden im Regelfall im eigenen Interesse handeln.

Folge

Die Einnahmen fallen nicht unter die Steuervergünstigungen der Körperschaft, sondern sind nach allgemeinen Grundsätzen der Körperschaftsteuer zu unterwerfen. Ausnahme: die Einnahmen übersteigen € 45.000,00 im Jahr nicht (§ 64 Abs. 3 AO).

Stand: 27. August 2024

Bild: spotmatikphoto - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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