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Kein Anspruch kraft betrieblicher Übung

Betriebliche Übung

Als „betriebliche Übung“ werden regelmäßige, bestimmte Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, dass diese Verhaltensweisen (meist handelt es sich um eine Vergünstigung) des Arbeitgebers auf Dauer gewährt werden.

Betriebsparkplatz

So verhielt es sich auch mit einem Betriebsparkplatz vor einem Großklinikum. Bislang war es den Bediensteten gestattet, auf diversen Parkplätzen sowie einem Parkdeck kostenlos zu parken. Nach der Durchführung diverser Umbaumaßnahmen und der Herstellung einer neuen Parkplatzanlage wurde das Parken kostenpflichtig – auch für die Mitarbeiter. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seinen Mitarbeitern einen kostenfreien Parkplatz zur Verfügung zu stellen, auch nicht aus der „betrieblichen Übung“ heraus (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urt. v. 13.02.2014, 1 Sa 17/13).

Stand: 27. Mai 2014

Bild: Thaut Images - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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