Seitenbereiche

Lust auf Beratung

Seit über 30 Jahren!

Steuerliche Behandlung der Erträge aus Chefarztambulanzen

Aktuelles
Seien Sie in Sachen Ärzte immer auf dem neusten Stand der Dinge - egal ob rechtlich oder im Bereich der Steuern.
/news_aerzte/

Gemeinnützigkeit und Zweckbetrieb

Als Zweckbetriebe gelten wirtschaftliche Geschäftsbetriebe einer steuerfreien gemeinnützigen Körperschaft (z. B. einer Krankenhaus-GmbH), die der Erfüllung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft dienen. Davon zu unterscheiden sind sonstige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die zwar von dem Träger der gemeinnützigen Körperschaft betrieben werden, allerdings nicht zur Verwirklichung des satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecks erforderlich sind. Gewinne aus nicht unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck dienenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Teilbetrieben) sind nicht steuerfrei.

Streitpunkt Chefarztambulanzen

Im Streitfall überließ ein gemeinnütziger Krankenhausbetreiber Räumlichkeiten sowie Personal- und Sachmittel an Krankenhausärzte zur Durchführung ambulanter Behandlungen im Rahmen ihrer genehmigten Chefarztambulanzen. Die Ärzte zahlten hierfür ein Nutzungsentgelt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass diese Nutzungsentgelte dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugerechnet werden müssten.

Urteil FG Münster

Das Finanzgericht (FG) Münster (Urteil v. 13.1.2021 - 13 K 365/17 K,G,F) folgte der Auffassung des Finanzamtes allerdings nicht, sondern rechnete die Gewinne aus der Gestellung der Räumlichkeiten, des Personals und der Sachmittel dem steuerfreien Krankenhauszweckbetrieb zu. Das FG begründete dies damit, dass die Chefarztambulanzen den typischen Krankenhausleistungen entsprechen würden. Daran vermag nach Auffassung des FG auch der Umstand, dass der materiellrechtliche Anspruch auf Vergütung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nicht der Krankenhausbetreiberin selbst, sondern den von ihr beschäftigten Ärzten zusteht, nichts zu ändern.

Anhängige Revision

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt (Aktenzeichen V R 2/21). Gemeinnützige Krankenhausbetreiber können sich auf dieses anhängige Revisionsverfahren berufen, sofern das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung die Erträge aus Chefarztambulanzen der Steuerpflicht unterstellt.

Stand: 27. Mai 2021

Bild: Kzenon - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
Herzlichen Dank
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.