Seitenbereiche

Lust auf Beratung

Seit über 30 Jahren!

Wenn der Arzt überwiegend Verwaltungstätigkeiten übernimmt

Aktuelles
Seien Sie in Sachen Ärzte immer auf dem neusten Stand der Dinge - egal ob rechtlich oder im Bereich der Steuern.
/news_aerzte/

Freiberufliche Tätigkeiten

Ärztinnen und Ärzte erzielen in Ausübung ihrer heilberuflichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger (freiberuflicher) Tätigkeit i. S. v. § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich Ärztinnen und Ärzte in einer Partnergesellschaft zusammenschließen. Letzteres allerdings nur unter der Voraussetzung, dass alle Ärztinnen und Ärzte in dieser Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Mitunternehmerinnen bzw. Mitunternehmer über eine entsprechende persönliche Berufsqualifikation verfügen und auch tatsächlich die betreffende heilberufliche Tätigkeit ausüben.

Streitfall

Der Bundesfinanzhof (BFH, Az. VIII R 4/22) verhandelt derzeit den Fall einer zahnärztlichen Partnergesellschaft, bei dieser ein Arzt ganz überwiegend Organisations-, Verwaltungs- und Managementtätigkeiten ausübt und nur in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- oder Behandlungsleistungen unmittelbar an Patientinnen und Patienten erbringt. Im Streitfall schlossen sich sieben approbierte Zahnärzte zu einer im Partnerschaftsregister eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft zusammen. Ein Partner war aus Altersgründen nicht mehr direkt behandelnd tätig. Das Finanzamt ordnete nach einer Außenprüfung die Einkünfte der Gesellschaft als solche aus Gewerbebetrieb ein und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest.

FG-Urteil

Die Vorinstanz, das Finanzgericht/FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.9.2021, 4 K 1270/19), hat die fast ausschließliche organisatorische Tätigkeit dieses einen Arztes als steuerschädlich angesehen und die Einkünfte der gesamten Partnerschaft als gewerblich eingestuft. Dies hatte zur Folge, dass die Ärzte-Partnerschaftsgesellschaft nun auch gewerbesteuerpflichtig geworden ist. Der BFH wird nun zu entscheiden haben, wie in diesem und in ähnlichen Fällen zu verfahren ist. Bis zur BFH-Entscheidung sollten Ärztepartnerschaften darauf achten, dass jede Gesellschafterin bzw. jeder Gesellschafter überwiegend Behandlungen an Patientinnen und Patienten durchführt.

Stand: 27. Mai 2024

Bild: Ralf Geithe - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
Herzlichen Dank
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.