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Minimierung des steuerpflichtigen Gewinns 2014

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Einnahmen, Ausgaben

Ärztinnen und Ärzte ermitteln ihren steuerpflichtigen Gewinn regelmäßig durch Einnahmen-/Überschussrechnung. Das heißt, dass die 2014 getätigten Ausgaben den Gewinn noch 2014 mindern. Umgekehrt erhöhen Einnahmen im letzten Dezembermonat noch den Gewinn für 2014.

Privathonorare

Hinsichtlich der steuerrelevanten Vereinnahmung von Privathonoraren ist zu beachten, dass diese schon dann als zugeflossen gelten, wenn „die Vereinnahmung durch einen Bevollmächtigten“ erfolgt ist. Daher sind Honorare von Privatpatienten, die ein Arzt durch eine privatärztliche Verrechnungsstelle einziehen lässt, dem Arzt bereits mit Eingang bei dieser Stelle zugeflossen.

Kassenabrechnungen

Hingegen gelten Arzthonorare, die die Kassenärztliche Vereinigung überweist, beim Arzt erst mit Überweisung seines Anteils als zugeflossen (vgl. H 11 der Einkommensteuer-Richtlinien). Das heißt: Überweist die Kassenärztliche Vereinigung das Honorar für das IV. Quartal 2014 erst im Januar 2015, versteuert der Arzt dieses erst im nächsten Jahr. Letzteres gilt allerdings dann wiederum nicht, wenn die Einnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung regelmäßig wiederkehrende Einnahmen darstellen. Werden solche Einnahmen kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres vereinnahmt (als kurze Zeit gilt der Zeitraum bis 10.01.2015), gelten diese noch in dem Kalenderjahr als zugeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Erhält der Arzt/die Ärztin regelmäßig Honorare von der Kassenärztlichen Vereinigung und überweist diese am 2. Januar das Honorar für das letzte Quartal 2014, ist es somit noch 2014 zu versteuern.

Stand: 27. November 2014

Bild: Rynio Productions - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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