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Brillen für Mitarbeiter steuerfrei

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Arbeitslohn

Bescheinigt ein Augenarzt, Arbeitsmediziner bzw. eine fachkundige Person im Sinne der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge einem Mitarbeiter eine spezielle Brille für den Bildschirmarbeitsplatz und übernimmt der Arbeitgeber die Kosten dafür, stellt die Kostenübernahme keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Und der Betriebsinhaber kann die Aufwendungen als Betriebsausgabe absetzen, und zwar mit dem Segen des Finanzamtes.

Lohnsteuer-Richtlinien

Denn in den für die Finanzverwaltung verbindlichen Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) heißt es: Nicht als Arbeitslohn anzusehen sind unter anderem die vom Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung nach dem Arbeitsschutzgesetz „übernommenen angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe, wenn auf Grund einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person… die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten“.

Brille für den Geschäftsführer

Selbstverständlich kann sich auch der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft von seinem Augenarzt eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille verordnen lassen. Übernimmt die GmbH die Kosten, stellt dies ebenso keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn und auch keine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Eine spezielle Regelung im Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich. Denn es handelt sich bei der Kostenübernahme eben nicht um Arbeitslohn.

Luxusbrillen

Steuerfrei sind allerdings nur angemessene Kosten. Luxusbrillen sind nicht abgedeckt.

Stand: 29. November 2016

Bild: Dan Race - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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