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Zytostatika für Krebstherapien

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BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 24.9.2014 (Az. V R 19/11) entschieden, dass die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung umsatzsteuerfrei ist. Voraussetzung ist, dass die Medikamente individuell für den einzelnen Patienten in der Apotheke eines Krankenhauses hergestellt werden. Der BFH sah die Herstellung der Medikamente als einen „mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsatz“ an.

Stellungnahme der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung folgt in einem aktuellen Schreiben (vom 28.9.2016, III C 3 - S 7170/11/10004) dem Urteil und stellt sowohl die Zubereitung selbst als auch andere Arzneimittel, die wie Zytostatika-Zubereitungen individuell für den Patienten hergestellt werden, von der Umsatzsteuerpflicht frei.

Kein Vorsteuerabzug

Die Finanzverwaltung weist allerdings auch darauf hin, dass für die im Zusammenhang mit Zytostatika und vergleichbaren Arzneimitteln stehenden Eingangsumsätze vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.

Stand: 29. November 2016

Bild: JJAVA - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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