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Zweitwohnungssteuer bei doppelter Haushaltsführung

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Der Fall

Ein Steuerpflichtiger mietete eine Zweitwohnung in München. Die Zweitwohnungssteuer wollte er zusätzlich zu den der Abzugsbeschränkung unterliegenden Mehraufwendungen geltend machen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes/EStG unterliegen Aufwendungen für die Nutzung der Zweitwohnung (Miete, Mietnebenkosten usw.) einer Abzugsbeschränkung von € 1.000,00 im Monat.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH hat entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer generell zu den Aufwendungen für die Nutzung zählen und daher unter die Abzugsbeschränkung fallen (Urteil vom 13.12.2023, VI R 30/21, veröffentlicht am 4.4.2024).

Stand: 28. Juli 2024

Bild: 418studio / stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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