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Jahresabgrenzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember

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10-Tage-Regelung bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Umsatzsteuervorauszahlungen stellen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Für diese Vorauszahlungen gilt bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung grundsätzlich die Ausnahmeregelung, dass Ausgaben, die kurze Zeit nach Beendigung eines Kalenderjahres getätigt werden, nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr zuzuordnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von zehn Tagen.

Zahlung innerhalb der 10-Tage-Frist

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 27.6.2018 (Az. X R 44/16) die Auffassung vertreten, dass eine Umsatzsteuervorauszahlung, sofern sie innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, stets dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzuordnen ist.

Ausnahme Lastschriftverfahren

Erteilt der Steuerpflichtige eine Lastschrifteinzugsermächtigung für die Umsatzsteuervoranmeldungen, gilt die Zahlung als bereits am Fälligkeitstag abgeflossen i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG. Eine spätere Abbuchung durch das Finanzamt ist unerheblich (Urteil BFH vom 8.3.2016 VIII B 58/15 BFH/NV 2016 S. 1008).

10-Tage-Regel zur Umsatzsteuer 2020/2021

Da der 10.1.2021 auf einen Sonntag fällt, verschiebt sich die Fälligkeit auf den 11.1.2021. Die 10-Tage-Regel ist dadurch in diesem Kontext grundsätzlich nicht anwendbar. Urteile der Finanzgerichte in den letzten Jahren haben dies wiederholt in Frage gestellt. Eine Entscheidung des BFH (Az VIII R 1/20) steht dazu noch aus.

Stand: 25. November 2020

Bild: momius - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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