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Herrenabende zur Hälfte steuerlich absetzbar?

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Der Fall

Eine Rechtsanwalt-Partnerschaft machte Aufwendungen für Herrenabende als Betriebsausgabe geltend. Die Veranstaltung fand im privaten Garten eines Partners statt. Geladen wurden ausschließlich Mandanten, Geschäftsfreunde und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Die Anwaltskanzlei begründete den Betriebsausgabenabzug damit, dass die Veranstaltung der Pflege und Vorbereitung von Mandaten gedient hätte. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug zur Gänze. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf folgte der Finanzamt-Auffassung im ersten Rechtsgang (Urteil vom 19.11.2013, 10 K 2346/11 F).

Entscheidung des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das FG-Urteil auf und wies den Fall zur weiteren Sachaufklärung zurück. Begründung: Das Abzugsverbot für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten und ähnliche Zwecke nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) komme nur zur Anwendung, wenn den Gästen ein besonderes qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten werde, so der BFH (Urteil vom 13.7.2016, VIII R 26/14).

Hälftiger Betriebsausgabenabzug

In seiner neuen Entscheidung gewährte das FG Düsseldorf (Urteil vom 31.7.2018, 10 K 3355/16 F, U) daraufhin einen Betriebsausgabenabzug in Höhe der Hälfte der Aufwendungen. Eine private Mitveranlassung sah das FG aus der Tatsache, dass die Anwälte ihre Mandanten und Gäste überwiegend mit ihrem Vornamen in der Einladung angesprochen haben. Dadurch konnten private Motive für die Einladung nicht ausgeschlossen werden. Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig, da seitens der Finanzverwaltung eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht worden ist.

Stand: 29. Januar 2019

Bild: pfpgroup - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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