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Berufsbekleidung

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Berufsbekleidung

Die steuerliche Absetzbarkeit der Aufwendungen für beruflich veranlasste Kleidung beschäftigt seit Jahren die Gerichte. Die Finanzverwaltung lässt Aufwendungen für typische Berufsbekleidung zum Werbungskostenabzug zu (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Einkommensteuergesetz/EStG). Zur typischen Berufsbekleidung zählt die Finanzverwaltung allerdings nur Arbeitsschutzkleidung oder Kleidungsstücke, die nach ihrer zum Beispiel uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaften Kennzeichnung (durch Firmenlogo usw.) objektiv eine berufliche Funktion erfüllen (R 3.31 der Lohnsteuer-Richtlinien).

Bisherige Rechtsprechung

Die bisher von den Gerichten entschiedenen Fälle waren unterschiedlich. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 6.12.1990 (IV 65/90) Arztkittel und Arztjacke zum Steuerabzug zugelassen, nicht aber weiße Hosen oder Schuhe.

Anhängiges Verfahren

Das Thema Berufsbekleidung beschäftigt derzeit erneut den BFH. Dieser wird in dem anhängigen Verfahren (VIII R 33/18) zu entscheiden haben, ob es sich bei einem schwarzen Anzug, einer schwarzen Damenbluse und einem schwarzen Damenpullover sowie den schwarzen Schuhen einer hauptberuflich tätigen Trauerrednerin und Trauerbegleiterin um typische Berufsbekleidung handelt. Die Vorinstanz, das FG Berlin-Brandenburg, hat dies verneint (Urteil vom 29.8.2018, 3 K 3278/15).

Stand: 27. Dezember 2018

Bild: Robert Kneschke - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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