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Finale Betriebsstättenverluste

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Betriebsstätte

Unter einer Betriebsstätte wird nach deutschem Steuerrecht eine feste Geschäftseinrichtung bezeichnet, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Nach inländischem Recht (§ 12 Abgabenordnung - AO) gelten als Betriebsstätte u. a. Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten usw. Die meisten von Deutschland mit anderen Ländern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sehen vor, dass die Einkünfte und das Vermögen der Betriebsstätte im Betriebsstättenstaat besteuert werden. Diese Regelung hat allerdings Vor- und Nachteile.

Finale Betriebsstättenverluste

Verlustträchtige Betriebsstätten können vielfach nur mit einer Ausgleichszahlung an den Erwerber veräußert werden. Im Streitfall ging es um die Veräußerung eines Anteils an einer Kommanditgesellschaft mit verlustreichen ausländischen Betriebsstätten. Die Betriebsstätten waren nach DBA in Deutschland von der Besteuerung freigestellt. Der Steuerpflichtige wollte die Entschädigungszahlung als finalen Verlust von seiner inländischen Steuer absetzen.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Betriebsausgabenabzug des Verlustes allerdings versagt. Ausgleichszahlungen an den Erwerber stellen insoweit keinen inländischen Verlust dar, als die Personengesellschaft über ausländische Betriebsstätten verfügt, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht der inländischen Besteuerung unterliegen (Urteil vom 22.2.2017, I R 2/15). Ausgleichszahlungen führen, so der BFH, aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch nicht zu einem nach Unionsrecht abziehbaren „finalen Verlust“.

Stand: 27. Juni 2017

Bild: guteksk7 - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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