Seitenbereiche

Lust auf Beratung

Seit über 30 Jahren!

Doppelte Haushaltsführung

Aktuelles
Erfahren Sie laufend aktuelle Informationen sowie steuerliche und gesetzliche Neuerungen!
/news_mandanten/

Unterkunftskosten

Aufwendungen für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung sind steuerlich als Werbungskosten oder ggf. als Betriebsausgaben absetzbar. Das Finanzamt erkennt dabei Aufwendungen bis zu maximal € 1.000,00 pro Monat für die am Ort der ersten Tätigkeitsstätte befindliche Unterkunft an (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 Einkommensteuergesetz - EStG). Streitig war bislang, ob der gesetzliche Höchstbetrag sämtliche Aufwendungen für die Zweitwohnung umfasst oder nur die Miete zzgl. Nebenkosten.

FG-Rechtsprechung

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat zu dieser Frage in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Aufwendungen für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung nicht auf den Höchstbetrag anzurechnen sind (vom 14.3.2017, 13 K 1216/16 E). Das bedeutet konkret, dass die Möblierungskosten gesondert zu den Mietkosten geltend gemacht werden können. Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände zu den Mietkosten hinzu geltend gemacht. Das Finanzamt berücksichtigte sämtliche Aufwendungen nur bis zu € 1.000,00.

Begründung

Das FG wendet sich mit diesem Urteil gegen die Auffassung der Finanzbehörde (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/14/10002). Die Richter führen als Begründung u. a. auf, dass sich allein aus dem Gesetzestext keine Aussage zur Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und den notwendigen Hausrat als Mehraufwendungen treffen lässt. Ziel des Gesetzgebers war vielmehr, nur die Unterkunftskosten zu begrenzen. Einrichtungskosten zählen hingegen stets zu den sonstigen notwendigen Aufwendungen. Diese sollten gerade nicht den Kosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort zugerechnet werden. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.

Stand: 29. Mai 2017

Bild: arsdigital - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
Herzlichen Dank
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.