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Arbeitszimmer Aufwendungen versus Veräußerungsgewinnbesteuerung

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Kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung

Steht dem Arbeitnehmer Corona-bedingt kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann dieser für sein Arbeitszimmer Aufwendungen bis zu € 1.250,00 im Jahr geltend machen. Bildet das (ggf. neu eingerichtete) Arbeitszimmer während der Pandemie den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit, können alle Aufwendungen vollumfänglich steuerlich geltend gemacht werden. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob der Beschäftigte mehr als die Hälfte seiner betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit in seinem Homeoffice verbringt. Da die Pandemie in entsprechenden Wellen verläuft, können nur einzelne Zeitabschnitte einen Mittelpunktfall rechtfertigen.

Vorsicht Nachversteuerung

Steuerpflichtige, die lediglich die Homeoffice-Pauschale geltend machen, müssen für das Arbeitszimmer keinen privaten Veräußerungsgewinn versteuern, da es hier an der ausschließlichen oder fast ausschließlichen beruflichen Nutzung des betreffenden Zimmers fehlt. Wurden hingegen die tatsächlichen Aufwendungen bis maximal € 1.250,00 für das Arbeitszimmer geltend gemacht, droht Arbeitnehmern nach der Pandemie und einer damit einhergehenden Änderung der Nutzungsverhältnisse, spätestens aber bei Veräußerung der gesamten Wohnung, eine Nachversteuerung des Gewinns bzw. Wertzuwachses im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts (vgl. aber Revisionsverfahren BFH IX R 27/19). Bei Selbstständigen, Freiberuflern oder Gewerbetreibenden fällt im Regelfall ein Aufgabegewinn an. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.6.2020 (VIII R 15/17) die volle Besteuerung eines Aufgabegewinns selbst bei auf € 1.250,00 beschränktem Betriebsausgabenabzug bejaht.

Stand: 27. April 2021

Bild: Ilona - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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