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Keine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Abgeltungsteuer

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Verfassungsprüfung

Kapitalanleger mussten seit März dieses Jahres um die im Vergleich zum progressiven Einkommensteuertarif günstigeren Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % zittern. Denn der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) hielt die Abgeltungsbesteuerung der Kapitaleinkünfte in der gegenwärtigen Form für mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Der Senat hat daher das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen (Vorlagebeschluss FG Niedersachsen vom 18.3.2022, 7 K 120/21).

Aufhebung

Nun kommt die Entwarnung. Denn das FG Niedersachsen hat seinen Vorlagebeschluss an das BVerfG zurückgezogen. Grund hierfür ist, dass die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärten (FG Niedersachsen, Beschluss vom 10.8.2022, 7 K 120/21). Damit ist die Verfassungsprüfung der Abgeltungsteuer zunächst vom Tisch.

Ausblick

In naher Zukunft könnten allerdings andere Gerichte die Abgeltungsbesteuerung wieder aufgreifen. Unzweifelhaft führt die Abgeltungsteuer zu einer Ungleichbehandlung zwischen Beziehern privater Kapitaleinkünfte und den übrigen Steuerpflichtigen. Der ursprüngliche Grund für die gemilderte Besteuerung der Kapitaleinkünfte ist ebenfalls durch Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten weggefallen.

Stand: 27. September 2022

Bild: Coloures-Pic - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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