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Coronahilfen nicht pfändbar

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Corona-Soforthilfen

Vielen Unternehmen wurde in der Corona-Krise eine Soforthilfe gewährt. Die Soforthilfezahlungen unterliegen nach Auffassung des Finanzgerichts Münster dem Pfändungsverbot nach § 851 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Im Streitfall hatte das Finanzamt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen rückständiger Umsatzsteuer- und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen erlassen.

Übertragbarkeit

Corona-Soforthilfen des Staates sind als zweckgebundene Forderungen nicht übertragbar. Die Corona-Soforthilfen dienen nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, Ansprüche eines Gläubigers zu befriedigen, die vor dem 1.3.2020 entstanden sind (FG Münster Beschluss v. 8.6.2020 11 V 1541/20 AO).

Stand: 28. August 2020

Bild: Gerold - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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