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Einzelfahrtbewertung trotz mangelhaften Fahrtenbuchs

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Fahrtenbuch

Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und in gebundener Form geführt werden und für jede einzelne Fahrt mindestens Angaben über Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit, Reiseziel und bei Umwegen auch Reiseroute sowie den Reisezweck und die aufgesuchten Geschäftspartner enthalten (R 8.1. Abs. 9 Nr. 2 Satz 3 Lohnsteuerricht-linien – LStR). Wurde ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, wird der Betriebsprüfer bzw. das Finanzamt die private Nutzung des Firmenwagens mittels der 1 %-Pauschalmethode ermitteln.

Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch. Bei Anwendung der 1 %-Pauschalmethode müssen zusätzlich 0,03 % des Listenpreises pro Monat für jeden Entfernungskilometer pauschal versteuert werden (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz – EStG). Alternativ kann eine Einzelfahrtbewertung von 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorgenommen werden. Letzteres ist vorteilhaft, wenn die Tätigkeitsstätte wegen einer Tätigkeit im Homeoffice nur an wenigen Tagen im Monat aufgesucht wird.

Urteil des Finanzgerichts

Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Nürnberg können Steuerpflichtige auch bei einem mangelhaften Fahrtenbuch für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von der Einzelfahrtbewertung Gebrauch machen (rkr. Urt. v. 23.1.2020 4 K 1789/18, Aser 2020 S. 905). Voraussetzung ist, dass die einzelnen Tage, an denen die Arbeitsstätte aufgesucht wurde, glaubhaft gemacht werden können.

Stand: 30. August 2021

Bild: Tobias Arhelger - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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