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Verrechnung von Aktienverlusten auf dem Prüfstand

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Aktuelle Rechtslage

Verluste aus Kapitalanlagen dürfen nach der aktuellen Rechtslage nur mit Gewinnen aus Kapitalanlagen ausgeglichen werden. Zusätzlich dürfen Verluste aus Aktienanlagen nur mit Gewinnen aus Aktienanlagen verrechnet werden, nicht aber mit Dividendeneinkünften oder sonstigen positiven Kapital-erträgen (§ 20 Abs. 6 Satz 4, vormals Satz 5 Einkommensteuergesetz - EStG).

Beschluss des Bundesfinanzhofes

Der Bundesfinanzhof (BFH) wendet sich nun mit dem Vorlagebeschluss vom 17.11.2020 (Az. VIII R 11/18) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Der BFH sieht in der Verlustverrechnungsbeschränkung einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grund-gesetz (GG). Gegenwärtig werden Kapitalanleger nach Auffassung des BFH „je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen“ erlitten haben, unterschiedlich behandelt. Nach Auffassung des BFH fehlt es für diese Ungleichbehandlung „an einem hinreichenden rechtfertigenden Grund“.

Rechtsmittel

Bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können betroffene Kapitalanleger unter Berufung auf den Beschluss des BFH Einspruch gegen den jeweiligen Einkommensteuerbescheid einlegen.

Stand: 30. August 2021

Bild: ©Leonardo Franko/stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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